![Gesetz über das Verlagsrecht / § 7 [Ersatz untergegangener Abzüge] Gesetz über das Verlagsrecht / § 7 [Ersatz untergegangener Abzüge]](/statics/210/images/icons/16.png)
Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.
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