(1) 1Hält das Gericht sich für unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. 2Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. 4Im Falle der Abgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit gilt die Rechtshängigkeit der Sache in dem Zeitpunkt als begründet, in dem der bei dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Gericht gestellte Antrag dem Beteiligten bekanntgemacht worden ist, der nach der Abgabe Beklagter ist. 5§ 167 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Wird in einem Rechtsstreit eine Angelegenheit des § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bis 6 anhängig gemacht, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht abzugeben. 2Absatz 1 Satz 2, 3 ist anzuwenden.

 

(3) (weggefallen)

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