Leitsatz

Gesellschafterwechsel in einer GbR als Wohnungseigentümerin bedarf keiner vereinbarten Veräußerungszustimmung

 

Normenkette

§ 12 WEG

 

Kommentar

  1. Der Wechsel eines Gesellschafters einer GbR bedarf nicht der vereinbarten Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Damit darf die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Grundbuch auch nicht von einer solchen Zustimmung abhängig gemacht werden. Insoweit geht es hier nicht um eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs. 1 WEG. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist der Vollzug eines Rechtserwerbs außerhalb des Grundbuchs; es handelt sich nur um die Übertragung der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht jedoch um die Übertragung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (vgl. auch OLG München, NJW 2007 S. 1536).

    In diesem Fall wird auch nicht der Zweck des § 12 Abs. 1 WEG beeinträchtigt; ebenso werden nicht andere Eigentümer unangemessen benachteiligt. Die Bestimmung soll zwar den Eigentümern die Möglichkeit geben, das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Gemeinschaft zu verhindern (h.M.). Dieser Schutz bleibt der Gemeinschaft allerdings im vorliegenden Fall erhalten; sie könnte bereits bei Veräußerung eines Wohnungseigentums an eine GbR die erforderliche Zustimmung verweigern, sollte die Befürchtung bestehen, durch die Gesellschaft und die damit naturgemäß verbundenen Möglichkeiten eines Gesellschafterwechsels, unzumutbare Nachteile zu erleiden.

  2. Im vorliegenden Fall wurde deshalb das Grundbuchamt (Amtsgericht) angewiesen, die beantragte Eintragung und Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den Gründen einer Zwischenverfügung zu versagen. Der Gesellschafterwechsel bedurfte hier nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss v. 29.3.2011, 4 W 23/11

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