Zusammenfassung

 
Begriff

Nach den Bestimmungen des BGB wird eine Zuwendung als Geschenk bezeichnet, wenn sie eine Person aus ihrem Vermögen einem Dritten zuwendet und beide Parteien sich einig darüber sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Diese Grundsätze gelten auch im Steuerrecht, wobei insbesondere der Beweggrund für die Zuwendung kritisch geprüft wird. Ob die Arbeitgeberzuwendung als Geschenk bezeichnet wird oder nicht, ist nicht entscheidend für die Zurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Schmiergelder und ähnliche Zahlungen sind keine Geschenke, sie können beim Empfänger zu Einnahmen führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Beim Erstellen von Compliance-Richtlinien zum Umgang der Mitarbeiter mit Geschenken ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen.

Lohnsteuer: Für die Frage der Zurechnung zum Arbeitslohn gelten die allgemeinen Regelungen des § 19 EStG. Die Abgrenzung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten ergibt sich aus R 19.6 LStR. Für (Sach-)Geschenke kommt die Steuerbefreiung im Rahmen der 50-EUR-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zur Anwendung. Dem Arbeitslohn zuzurechnende Geschenke sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; ansonsten ist die 35-EUR-Grenze für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten (Abzugsverbot).

Sozialversicherung: Für die Frage der Zurechnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie §§ 1 und 3 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Geldgeschenk pflichtig pflichtig
Sachgeschenk aus persönlichem Anlass bis 60 EUR brutto frei frei
Sachgeschenk zum Einlösen beim Arbeitgeber bis 1.080 EUR jährlich frei frei
Sachgeschenk bis 50 EUR monatlich frei frei
 

Arbeitsrecht

1 Annahme von Geschenken

Mögliche Formen von Geschenken reichen von geringwertigen Kleingegenständen (Kalender, Kugelschreiber, Mützen etc.) über unkörperliche Leistungen (Einladungen jeglicher Art) bis hin zu Barzahlungen (anlässlich privater Anlässe wie Geburtstage, Weihnachten[1]). Dabei ist nicht jegliche Zuwendung per se verboten. Arbeitsvertraglich, kollektivvertraglich (Compliance-Richtlinien!) oder gesetzlich[2] kann die Annahme von Geschenken jedoch an Grenzen stoßen.[3] Auch ohne ausdrückliche Regelung besteht die Nebenpflicht des Arbeitnehmers zur Unbestechlichkeit und dementsprechend zur Nichtannahme von Geschenken mit nicht nur geringfügigem Wert. In Unternehmen der Privatwirtschaft beurteilt sich die Zulässigkeit der Annahme von Geschenken anhand der Sozialadäquanz der Zuwendung. Diesbezüglich werden oftmals Wertgrenzen als Konkretisierung vorgegeben. Typisch sind Wertgrenzen für einzelne Geschenke in Höhe von 30-50 EUR sowie eine Jahresobergrenze nach Summe und Häufigkeit der Geschenke. Eindeutige Vorgaben seitens der Rechtsprechung oder des Gesetzgebers bestehen insoweit allerdings nicht. Unbedingt anzuraten ist die Aufstellung von verbindlichen, unternehmensbezogenen "Geschenke-Richtlinien" o. Ä. – wobei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten ist.

[1] Vgl. LAG Hessen, Urteil v. 3.11.2006, 3 Sa 287/05: regelmäßige Zahlungen anlässlich von Geburtstagen etc. in Höhe von jeweils 100 EUR an Entscheidungsträger (Bauleiter).
[2] Insbes. bei Amtsträgereigenschaft i. S. d. §§ 331 ff. StGB.

2 Verbot einer Geschenkannahme

Strenge Vorgaben gibt es im öffentlichen Dienst aufgrund der Strafandrohung der Amtsträgerdelikte nach den §§ 331 f. StGB. Dort bestehen detaillierte Regelungen durch § 3 Abs. 2 TVöD, wonach die Annahme eines Geschenks den Bediensteten verboten ist, sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ohne dass es auf die subjektive Einstellung der Beteiligten ankommt. Entsprechende Angebote sind nach § 3 Abs. 2 Satz 3 TVöD dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Vorsicht ist geboten bei allein auf das Weisungsrecht gestützten Anordnungen und Verboten, auch wenn von der Zulässigkeit einer Konkretisierung der Nebenpflichten durch den Arbeitgeber auszugehen ist.

 
Hinweis

Bekanntmachung von Regelung über Annahme von Geschenken gegenüber Belegschaft

Unabhängig von der rechtlichen Problematik sollte aus Gründen der Transparenz und offenen Kommunikation ein Verbot der Annahme von Geschenken, entsprechende Anzeigepflichten u. Ä. stets in einer allgemeinen Regelung der Belegschaft einheitlich und umfassend bekannt gemacht werden.

Zu beachten ist, dass zu pauschale, umfassende Geschenkannahmeverbote einen Eingriff in den Privatbereich darstellen und dann eventuell (z. B. in Einheitsarbeitsverträgen) unwirksam sind.

Von Bedeutung sind insbesondere entsprechende Vorgaben in Compliance-Richtlinien.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel für Gesc...

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