Normenkette

§ 48 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Bei Unterlassungsansprüchen in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für den Geschäftswert das Interesse der Antragstellerseite, nicht das Abweisungsinteresse des Gegners maßgebend (h. M.). Dabei ist wertbestimmend die gemäß § 3 ZPO bzw. § 30 KostO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll.

2. In vorliegendem Fall ging es um Abwehransprüche und die Untersagung einer Zahnarztpraxis in einer Wohnung und eines auf Sondernutzungsfläche eingerichteten Kinderspielplatzes. Dass ein Antragsgegner für eine Praxiseinrichtung ein Bankdarlehen in Höhe von DM 550.000,- aufgenommen habe und dass die Untersagung einer Existenzvernichtung gleichkäme bzw. ein Umzug in andere Praxisräume Kosten von mindestens DM 100.000,- hervorrufen würde, sei für den Geschäftswertansatz in dieser Größenordnung nicht rechtserheblich. Auf das Abwehrinteresse des Gegners sei nicht abzustellen, vielmehr allein auf das Angreiferinteresse, d. h., die Bewertung, welche Beeinträchtigungen durch eine Praxisnutzung Antragsteller erlitten und welche Störungen vom Patientenzulauf sowie der Benutzung eines Kinderspielplatzes ausgingen. Diese Belastungen könnten vom Gericht frei geschätzt werden, wobei vom Regelgeschäftswert des § 30 Abs. 2 KostO auszugehen sei und dieser Regelwert je nach der Bedeutung der Sache herauf- bzw. herabgesetzt werden könne.

3. Im vorliegenden Fall schätzte der Senat den Geschäftswert für die Untersagung des Zahnarztbetriebes auf DM 10.000,-, wobei die Beseitigung von Praxisschildern und von Spielplatzgeräten für untergeordnet angesehen wurde.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 01.03.1993, 24 W 5569/92)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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