Leitsatz

Das OLG hatte sich mit den von einem Notar für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung angesetzten Gebühren nach der KostO auseinanderzusetzen. Er hatte für die Beurkundung eine 5/10 Gebühr aus §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert des Vermögens des Beteiligten zu 3) i.H.v. 75.000,00 EUR angesetzt. Daneben berechnete er eine volle Gebühr aus § 38 Abs. 1, 41 KostO aus einem Wert von 6.000,00 EUR, nämlich jeweils 3.000,00 EUR für die Betreuungs- und die Patientenverfügung. Nebst Dokumentenauslagen, Postdienstleistungen, Fremdauslagen und Umsatzsteuer ergab dies insgesamt einen Betrag i.H.v. 187,32 EUR.

In dem auf die Geschäftsprüfung bei dem Notar ergangenen Prüfbericht vom 15.3.2008 wurde die Berechnung beanstandet und zur Begründung ausgeführt, bei gleichzeitiger Beurkundung einer Betreuungs- und einer Patientenverfügung sei der Wertansatz aus 3.000,00 EUR nur einmal vorzunehmen.

Der Notar wurde angewiesen, zu der Kostenbeanstandung im Prüfbericht eine Entscheidung des LG herbeizuführen.

Das LG hat sich in dem angegriffenen Beschluss der Rechtsansicht in dem Prüfbericht angeschlossen und die Notarkosten auf 136,25 EUR herabgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Notars, die in der Sache Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Notar habe die von ihm vorgenommene Beurkundungstätigkeit zutreffend abgerechnet. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Rechts.

Der Notar habe in der Verhandlung vom 19. Juni 2006 insgesamt drei Erklärungen des Beteiligten zu 3) beurkundet, eine Generalvollmacht (in Form einer Vorsorgevollmacht), eine Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung.

Für die Beurkundung der Generalvollmacht stehe dem Notar nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO eine halbe Gebühr aus dem nach § 41 KostO zu bestimmenden Wert zu, der hier von allen Beteiligten unbeanstandet mit 75.000,00 EUR angenommen worden sei.

Für die Beurkundung der Betreuungs- und der Patientenverfügung, jeweils einseitigen Erklärungen des Beteiligten zu 3), stehe dem Notar nach § 36 Abs. 1 KostO die volle Gebühr (aus dem regelmäßig nach § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO mit 3.000,00 EUR) anzunehmenden Geschäftswert zu. Würden - wie im vorliegenden Fall - in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, sei Folgendes zu beachten:

Hätten die Erklärungen in vollem Umfang denselben Gegenstand, so werde die Gebühr nach § 44 Abs. 1 S. 1 KostO nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet.

Nach § 44 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KostO gelte bei teilweiser Gegenstandsgleichheit zunächst einmal nichts anderes als im Fall der vollständigen Gegenstandsgleichheit nach Satz 1 der Vorschrift. Die höchste Gebühr, hier eine volle Gebühr aus § 36 Abs. 1 KostO, gelte für den gesamten Beurkundungsvorgang. Allerdings sei nach § 44 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 KostO bei unterschiedlichen Gebührensätzen eine Vergleichsberechnung mit gesonderter Gebührenrechnung für jede Erklärung anzustellen und deren Ergebnis maßgeblich, soweit es für den Kostenschuldner günstiger sei.

Bei dieser Vergleichsberechnung seien sämtliche Erklärungen gebührenrechtlich zu bewerten. Teilweise gegenstandsgleiche Erklärungen mit unterschiedlichem Gebührensatz hätten zur Konsequenz, dass der höchste für sie angeordnete Gebührensatz für die gesamte Beurkundung gelte oder aber dass bei einer Vergleichsberechnung die Gebühren für jede Erklärung gesondert zu berechnen seien. Dass weder der höchste Gebührensatz zur Anwendung komme noch eine Vergleichsberechnung hinsichtlich sämtlicher beurkundeter Erklärungen stattfinde, sei mit § 44 KostO nicht zu vereinbaren.

Allein der enge innere Zusammenhang vermittle der Betreuungs- und der Patientenverfügung untereinander keine Gegenstandsgleichheit. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung knüpften im Übrigen an einen solchen Zusammenhang die Rechtsfolge, dass die volle Gebühr für beide Verfügungen nur einmal aus dem Wert ihres Gegenstandes zu entnehmen sei.

Ein lediglich einmaliger Ansatz der Gebühr aus einem Gegenstandswert i.H.v. 3.000,00 EUR lasse sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass sowohl die Betreuungsverfügung als auch die Patientenverfügung nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten seien. § 44 KostO stelle nicht darauf ab, dass es sich bei den mehreren Erklärungen sowohl um vermögensrechtliche als auch um nicht vermögensrechtliche Erklärungen handele.

Da vorliegend die Berechnung der einzelnen Gebühren für jede Erklärung für den Kostenschuldner günstiger sei, als eine volle Gebühr aus dem Geschäftswert i.H.v. 75.000,00 EUR sei die Berechnung durch den Notar nicht zu beanstanden. Zutreffend sei auch, die Geschäftswerte der Betreuungs- und der Patientenverfügung nach § 44 Abs. 2a KostO zusammenzurechnen und die Gebühr aus dem so ermittelten Geschäftswert zu bes...

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