(1) 1Ein ausländisches Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren erfasst auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners. 2Dies gilt nicht,

 

1.

wenn das Gericht des Staates der Verfahrenseröffnung nach inländischem Recht nicht zuständig ist;

 

2.

wenn das ausländische Verfahren den Grundprinzipien des inländischen Rechts widerspricht.

 

(2) Die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens schließt nicht aus, dass im Inland ein gesondertes Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird, das nur das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfasst.

 

(3) Ist im Ausland gegen den Schuldner ein Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es zur Eröffnung des inländischen Verfahrens der Gesamtvollstreckung nicht des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung.

 

(4) 1Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. 2Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

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