Leitsatz

Gesamtschuldhaftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis bei vorrangigen Regelungen des öffentlichen Rechts?

 

Normenkette

§ 16 WEG a. F.; § 427 BGB

 

Kommentar

Hinsichtlich rückständiger Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren lag bereits ein rechtskräftiges landgerichtliches Urteil auf persönliche, gesamtschuldnerische Haftung von drei verklagten Wohnungseigentümern vor. Im neuerlichen Streit ging es noch um die separaten Zinsansprüche (Verzugszinsen) nach den Rechnungsfälligkeitsdaten. Das Berufungsgericht hat hier die Vorschriften des Berliner Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgesetzes mit dort ausgewiesener Gesamtschuldhaftung der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der neuen Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht für vorrangig gehalten und daraus gesamtschuldnerische Entgeltzahlungspflichten nach öffentlichem Recht abgeleitet.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wurde mangels Zulassungsgrunds abgewiesen.

Anmerkung

Gegen dieses Entscheidungsergebnis hat sich auch Sauren in seinem Aufsatz in ZMR 10/2006, 750 ausgesprochen, insbesondere mit dem Argument, das Kommunalabgabenrecht nicht Bundesrecht wie das WEG (als lex specialis) brechen könne. Auch in Anbetracht des neuen § 10 Abs. 8 in der WEG-Novelle mit der dort neuen Regelung des Hafungsrechts der Eigentümer im Außenverhältnis (pro rata, d. h. anteilig) kann die Problematik noch nicht als geklärt angesehen werden, selbst wenn bisher auch das Bundesverwaltungsgericht die "Vorrangigkeit" öffentlichen Satzungsrechts bestätigte (vgl. BVerwG v. 11.11.2005, 10 B 65/05, ZMR 2006, 242, 244; ebenso I. Zivilsenat des KG Berlin v. 6.4.2006, 1 U 96/05, ZMR 2006, 636 und Urteil des VII. Zivilsenats v. 23.9.2005, 7 U 70/05; vgl. auch VGH Baden-Württemberg v. 4.10.2005, 2 S 995/05, ZMR 10/2006, 818 zur gesamtschuldnerischen Haftung nach dem KAG).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 12.07.2006, X ZR 152/05, ZMR 10/2006, 785 mit krit. Anm. von Elzer

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