Personen, die sich in der Elternzeit befinden, stehen nicht in einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, so dass mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Prüfung, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, zusammenzurechnen sind (vgl. 2.2.2.1). Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der der Elternzeit vorausgegangenen (Haupt-)Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, entfällt diese in der Kranken- und Pflegeversicherung durch Wegfall der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, es sei denn, durch die Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro überschritten. In der Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bestehen, sofern vom Befreiungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde.

Entsprechendes gilt bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen wegen Beschäftigungslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

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