Ferner ist der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen zu zahlen, die nach § 6 SGB VI oder nach § 229 Abs. 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind oder die am 31. Dezember 1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus nach den §§ 231 und 231a SGB VI geblieben sind. Bei den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke erhält im Übrigen - auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung erfolgt ist - nicht das berufsständische Versorgungswerk, sondern über die Minijob-Zentrale die Deutsche Rentenversicherung die Pauschalbeiträge. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer nicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat (vgl. B 2.2.3).

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