1Hat der Schuldner einen Prozessbevollmächtigten bestellt, müssen die Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. 2Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

3Entsprechendes gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen.

[1] (§§ 172 ZPO)

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