1.

1Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbständig. 2Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. 3Er prüft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und der einzelnen Vollstreckungshandlungen selbständig. 4Z. B. prüft er vor einer Pfändung in selbständiger Verantwortung insbesondere, ob eine Sache Zubehör oder wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache ist, ob der Schuldner Alleingewahrsam hat, ob ein Dritter nur Besitzdiener für den Schuldner ist, ob eine Sache der Pfändung nicht unterworfen ist, ob bei Leistungen Zug um Zug die anzubietende Gegenleistung zur Erfüllung geeignet ist usw.

 

2.

Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge