Soll die Ersatzzustellung des zuzustellenden Schriftstücks an eine Person (§ 30) oder durch Einlegen in den Briefkasten (§ 31) ausgeschlossen werden, so vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem eingeführten Umschlag nach Anlage 2 der ZustVV: "Ersatzzustellung ausgeschlossen."

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