1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem Bezirk ausführen, für den er örtlich zuständig ist. 2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann im Fall des § 840 ZPO der für die Zustellung an den im Pfändungsbeschluss an erster Stelle genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner vornehmen.

3Zustellungen durch die Post darf der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher (§§ 16 Nr. 2 Satz 1, 22 GVO) nach jedem Ort im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit ausführen. 4Aufträge zu Zustellungen nach Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit legt er unerledigt seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab. 5Dies gilt jedoch nicht für Zustellungen durch Aufgabe zur Post; solche Zustellungen kann der Gerichtsvollzieher auch nach Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit bewirken.

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