Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74d zuständigen Strafkammern kommt
1. |
in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d), |
2. |
in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c), |
3. |
in dritter Linie der Strafkammer nach § 74a |
der Vorrang zu.
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