(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
1. |
Deutscher ist, |
2. |
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und |
(2) 1Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
1. |
in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder |
2. |
in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder |
3. |
einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. |
2Darüber hinaus soll nur ernannt werden
1. |
ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, |
2. |
ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt. |
(3) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. 2Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
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