[1]

§ 49a Wohnungseigentumssachen

 

(1) 1Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. 3Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

 

(2) 1Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

[1] § 49a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007. Aufgehoben durch Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden vom 01.07.2007 bis 30.12.2020.

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