Zusammenfassung

 
Begriff

Der dritte Teil des WEG beinhaltet die Verfahrensvorschriften. Das WEG-Verfahren ist ein streitiges Verfahren nach Maßgabe der ZPO. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 enthält das Wohnungseigentumsgesetz nur noch 3 spezifische wohnungseigentumsrechtliche Verfahrensvorschriften.

1 Grundsätze

Wohnungseigentumssachen stellten bereits seit Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes 2007[1] keine Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit mehr dar, sondern echte streitige Zivilprozessverfahren unter dem Geltungsbereich der ZPO. Im Zuge der großen WEG-Reform 2020 durch das WEMoG[2] ist das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren dem Zivilprozess noch mehr angenähert worden. Grundsätzlich gilt im zivilprozessualen Verfahren der Beibringungsgrundsatz und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz . Der Richter ist also an den vorgebrachten Sachverhalt und an gestellte Beweisanträge gebunden. Es besteht daher die Pflicht der Beteiligten, die für sie jeweils günstigen Tatsachen und Beweise selbst vorzutragen.

 
Achtung

Außergerichtlicher Schlichtungsversuch

Die Bundesländer können nach § 15a EGZPO in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 EUR und/oder bestimmten Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht und/oder in bestimmten Streitigkeiten über Ansprüche aus Ehrverletzungen bestimmen, dass vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens außergerichtlich ein Schlichtungsversuch zwischen den Parteien durchgeführt wird. Hiervon haben einige Bundesländer mit inhaltlichen Abweichungen Gebrauch gemacht. Eine ohne Schlichtungsverfahren erhobene Klage wäre als unzulässig abzuweisen.

[1] Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze v. 26.3.2007, BGBl I S. 370.
[2] Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020, BGBl I 2020, S. 2187.

2 Die gesetzlichen Bestimmungen

  • § 43 WEG regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren.
  • § 44 WEG regelt die Beschlussklagen, nämlich die Anfechtungsklage, die Nichtigkeitsklage und die Beschlussersetzungsklage.
  • § 45 WEG regelt die Fristen der Anfechtungsklage.

3 Die wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

  • § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG regelt also keine ausschließliche Zuständigkeit. Für Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG direkt, was auch für Mahnverfahren gilt, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO nämlich auch für das Mahnverfahren maßgeblich.

     
    Hinweis

    Zentrale EDV-Mahngerichte

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Vorschrift des § 689 Abs. 3 ZPO. Hiernach sind die entsprechenden Mahnanträge an die zentralen EDV-Mahngerichte zu richten, soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zentrale Mahngerichte eingerichtet haben. Von dieser Ermächtigung haben sämtliche Bundesländer Gebrauch gemacht:

     
    Bundesland Zuständiges Mahngericht
    Baden-Württemberg Amtsgericht Stuttgart
    Bayern Amtsgericht Coburg
    Berlin Amtsgericht Wedding
    Brandenburg Amtsgericht Wedding
    Bremen Amtsgericht Bremen
    Hamburg Amtsgericht Hamburg-Altona
    Hessen Amtsgericht Hünfeld
    Mecklenburg-Vorpommern Amtsgericht Hamburg-Altona
    Niedersachsen Amtsgericht Uelzen
    Nordrhein-Westfalen

    OLG-Bezirk Köln: Amtsgericht Euskirchen

    im Übrigen: Amtsgericht Hagen
    Rheinland-Pfalz Amtsgericht Mayen
    Saarland Amtsgericht Mayen
    Sachsen Amtsgericht Aschersleben
    Sachsen-Anhalt Amtsgericht Aschersleben
    Schleswig-Holstein Amtsgericht Schleswig
    Thüringen Amtsgericht Aschersleben
  • § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG regelt den Gerichtsstand für Klagen gegen die Wohnungseigentümer wegen eines Anspruchs nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG. Diese Vorschrift hat nahezu vollständig den Regelungsgehalt des früheren § 10 Abs. 8 WEG a. F. übernommen, der die auf den Miteigentumsanteil begrenzte Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber regelt. Möchten also Gläubiger der Gemeinschaft von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer Gebrauch machen, können sie die Wohnungseigentümer ebenfalls vor dem Gericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage verklagen. Wie Satz 1 regelt auch § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG keine ausschließliche Zuständigkeit.

     
    Wichtig

    Streitwertabhängige Zuständigkeit

    Bei Klagen, die von gemeinschaftsfremden Dritten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder mit Blick auf deren Teilhaftung nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG gegen Wohnungseigentümer erhoben werden, ist streitwertabhängig entweder das Amtsgericht oder das Landgericht des Belegenheitsorts zuständig. Bei Streitwerten bis 5.000 EUR wird weiterhin das Amtsgericht zuständig se...

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