Rechtsmittel gegen die Entscheidungen in den Verfahren des § 43 WEG sind wie bei den übrigen zivilprozessualen Streitigkeiten die Berufung sowie die Beschwerde.

 
Hinweis

Zuständige Rechtsmittelgerichte

Zuständiges Berufungs- und Beschwerdegericht in den Streitigkeiten des § 43 Abs. 2 WEG ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Rechtsmittelzuständigkeit des LG in Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG regelt § 72 Abs. 2 GVG und konzentriert diese auf ein einziges LG im Bezirk des OLG. Dies soll zu einer häufigeren und intensiveren Befassung der zuständigen Berufungsspruchkörper mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts führen und so der Qualitätssteigerung der Berufungsentscheidungen und der Herausbildung einer gleichmäßigen Revisionszulassungspraxis dienen. Bei Streitigkeiten gemäß § 43 Abs. 1 WEG richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 72 Abs. 2 GVG, sondern nach der allgemeinen Zuständigkeit des § 72 Abs. 1 GVG, weshalb streitwertabhängig das Oberlandesgericht dann anzurufen ist, wenn der Streitwert über 5.000 EUR liegt. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Berufungsgerichte ist die Revision vor dem BGH, soweit das Berufungsgericht die Revision zulässt.

Das nach § 72 Abs. 2 GVG bestimmte LG ist auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig.[1]

Soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zulässt, kann sich der Rechtsmittelführer hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls vor dem BGH wehren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 ZPO allerdings nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

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