Klagen gegen einen abberufenen und damit ausgeschiedenen Verwalter unterliegen ebenfalls der Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 2 Nr. 3  WEG, wenn der geltend gemachte Anspruch in Zusammenhang mit der früheren Amtstätigkeit des Verwalters (z. B. Unterlagenherausgabe, Rechnungslegung, Schadensersatz usw.) steht. Dies gilt nicht nur bei Ausscheiden nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch bei Verlust des Amts vor diesem Zeitpunkt. Auch Ansprüche auf noch ausstehende Vergütungen oder Aufwendungsersatz eines ausgeschiedenen Verwalters sind gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG geltend zu machen.

Ganz allgemein ist § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG sachbezogen weit auszulegen. Maßgeblich ist, ob das von der klagenden Partei in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund des Bestellungsrechtsverhältnisses und aufgrund des Verwaltervertrags zu erfüllen hat. Keine Bedeutung hat es insoweit auch, ob der verklagte Verwalter in rechtlich wirksamer Weise bestellt worden ist, solange er jedenfalls die einem Verwalter kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat und er aus diesem Grund in Anspruch genommen wird.[1]

[1] Thüringer OLG, Beschluss v. 8.3.2013, 6 SA 2/13.

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