Wohnungseigentumssachen stellten bereits seit Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes 2007[1] keine Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit mehr dar, sondern echte streitige Zivilprozessverfahren unter dem Geltungsbereich der ZPO. Im Zuge der großen WEG-Reform 2020 durch das WEMoG[2] ist das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren dem Zivilprozess noch mehr angenähert worden. Grundsätzlich gilt im zivilprozessualen Verfahren der Beibringungsgrundsatz und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz . Der Richter ist also an den vorgebrachten Sachverhalt und an gestellte Beweisanträge gebunden. Es besteht daher die Pflicht der Beteiligten, die für sie jeweils günstigen Tatsachen und Beweise selbst vorzutragen.

 
Achtung

Außergerichtlicher Schlichtungsversuch

Die Bundesländer können nach § 15a EGZPO in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 EUR und/oder bestimmten Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht und/oder in bestimmten Streitigkeiten über Ansprüche aus Ehrverletzungen bestimmen, dass vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens außergerichtlich ein Schlichtungsversuch zwischen den Parteien durchgeführt wird. Hiervon haben einige Bundesländer mit inhaltlichen Abweichungen Gebrauch gemacht. Eine ohne Schlichtungsverfahren erhobene Klage wäre als unzulässig abzuweisen.

[1] Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze v. 26.3.2007, BGBl I S. 370.
[2] Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) v. 16.10.2020, BGBl I 2020, S. 2187.

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