Kurzbeschreibung

Diese Vorlage für den Abschluss eines Generalplanervertrags zwischen Bauherr und Architekt ist auf die Bedürfnisse des Auftragnehmers (Architekt) abgestimmt.

Vorbemerkung

Der Auftraggeber fragt neben den Architektenleistungen u. a. auch Ingenieurleistungen nach. Er will damit eine Kosten- und Terminsicherheit und eine optimierte Planung erhalten. Darüber hinaus hat er es lediglich mit einem Ansprechpartner zu tun. Die Architekten haben sich auf diese Nachfrage eingestellt und bieten zunehmend diese Generalplanerleistungen an. Das Vertragsmuster gibt eine Hilfestellung bei der Vertragsgestaltung.[1]

[1] Für das vorliegende Vertragsmuster wird zugrunde gelegt, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bereits vereinbart sind und dem Besteller die nach der "Nullphase" zu erstellende Planungsgrundlage samt Kostenschätzung (§ 650p Abs. 2 BGB) nicht mehr zur Zustimmung vorgelegt werden müssen.

Sofern die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, beispielsweise wenn zwar feststeht, welchen Zweck das geplante Gebäude haben soll, jedoch wesentliche Fragen, wie etwa die Art des Daches, die Zahl der Geschosse oder ähnliche für die Planung grundlegende Fragen offen sind, müsste der Architekt dem Besteller zunächst die Planungsgrundlagen und die Kostenschätzung in der sog. 0-Phase oder auch Zielfindungsphase (§ 650q BGB) zur Zustimmung vorlegen. Der Besteller kann dann entweder seine Zustimmung erklären oder den Vertrag aufgrund des beiden Vertragsparteien eingeräumten Sonderkündigungsrechts in § 650r BGB kündigen. Ist der Besteller Verbraucher, hat der Architekt den Verbraucher dabei in der in § 650r Abs. 1 Satz 2 BGB vorgegeben Form über sein Sonderkündigungsrecht zu belehren. Stimmt der Besteller den vorgelegten Unterlagen innerhalb einer vom Architekt bestimmten angemessenen Frist nicht zu, steht dem Architekt seinerseits ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 2 BGB zu.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Generalplanervertrag

Zwischen dem Bauherrn

vertreten durch

   – nachfolgend Bauherr genannt –

und

dem/der/den Architekten/in

   – nachfolgend Generalplaner genannt –[2]

wird folgender Generalplanervertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Der Auftraggeber beauftragt den Generalplaner mit den in § 3 aufgeführten Architekten- und Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück:

Es handelt sich um einen

□ Neubau

□ Erweiterungsbau

□ Sanierungsmaßnahme

□ Umbau

§ 2 Grundlagen des Vertrags

Die Parteien vereinbaren folgende Grundlagen des Vertrags:

  1. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung
  2. die Bestimmungen des Werkvertragsrechts.

§ 3 Leistungen des Generalplaners

  1. Der Generalplaner wird mit folgenden Leistungen im Einzelnen beauftragt:[3]

    □ Objektplanung für Gebäude, § 34 HOAI

    □ Objektplanung für Freianlagen, § 39 HOAI

    □ Leistung des raumbildenden Ausbaus, § 34 HOAI

    □ Tragwerksplanung einschließlich konstruktiver Brandschutz, § 51 HOAI

    □ Technische Ausrüstung, § 55 HOAI

    □ Vorbeugender Brandschutz

    □ Leistungen der Bauphysik gemäß der Anlage 1 zu § 3 HOAI

    □ Vermessungstechnische Leistungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI

    □ Leistung für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau gemäß Anlage 1 zu § 3 HOAI

  2. Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus der in Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung.
  3. Der Generalplaner ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind folgende Leistungen:

§ 4 Vergütung[4]

  1. Für die beauftragten Leistungen nach § 3 des Vertrags erhält der Generalplaner ein Pauschalhonorar[5] in Höhe von __________ EUR netto.
  2. Die Nebenkosten werden dem Generalplaner in Höhe von pauschal _____ % des Nettopauschalhonorars vergütet.
  3. Zu den Honoraren ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

§ 5 Zahlungen

1. Der Generalplaner hat Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenem zeitlichen Abstand für nachgewiesene vertragsgemäß erbrachte Leistungen. Die Abschlagszahlungen sind fällig, wenn der Generalplaner eine prüfbare Abrechnung der vertragsgemäß erbrachten Leistungen an den Bauherrn übergeben hat.
2. Die Schlusszahlung ist fällig, wenn der Generalplaner eine prüffähige Schlussrechnung an den Bauherrn übergibt und die Abnahme erfolgt ist.[6]
3. Entsprechend dem in der Anlage beigefügten Zahlungsplan.[7]

§ 6 Pflichten des Bauherrn[8]

  1. Der Bauherr hat dem Generalplaner sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung des Bauvorhabens notwendig sind, zu beschaffen und zu übergeben.
  2. Der Bauherr hat die notwendigen und erforderlichen Entscheidungen in angemessenem zeitlichen Rahmen zu treffen und entsprechend mitzuwirken.

§ 7 Unter...

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