Auch wenn ohnehin für den Regelfall der unentgeltlichen Tätigkeit des Verwaltungsbeirats eine gesetzliche Haftungsbeschränkung in § 29 Abs. 3 WEG besteht, sollte für Fälle der groben Fahrlässigkeit dennoch für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Verwaltungsbeiratsmitglieder gesorgt werden. Die Beiträge belasten die Gemeinschaft nicht sonderlich, weshalb ein entsprechender Beschluss auch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.[1]

 
  "Die Wohnungseigentümergemeinschaft schließt für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Haftpflichtversicherung ab. Der Verwalter ist berechtigt, namens und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Versicherungsvertrag auszuhandeln und abzuschließen."

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