Auch wenn in der Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit vorgesehen ist, auch Nichtwohnungseigentümer zu Verwaltungsbeiräten bestellen zu können, steht derartigen Beiräten im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung nur ein Teilnahmerecht zu, soweit ihr spezifischer Aufgabenbereich im Hinblick auf Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung betroffen ist. Nehmen sie über diesen Bereich an der Versammlung teil, sind die dann gefassten Beschlüsse wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit anfechtbar.[1] In der Gemeinschaftsordnung kann ein unbegrenztes Teilnahmerecht freilich vereinbart werden.

 
  "Soweit eine Person zum Verwaltungsbeirat bestellt ist, bei der es sich nicht um einen Wohnungseigentümer handelt, besteht unbegrenztes Teilnahme- und Rederecht in der Wohnungseigentümerversammlung. Etwaige Geschäftsordnungsbeschlüsse über Redezeitbeschränkungen bleiben von dieser Regelung unberührt."
[1] Arg. AG Idstein, Urteil v. 9.7.2015, 32 C 7/15.

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