Auch was die Ermächtigung des Verwalters zur eigenständigen Auftragsvergabe im Rahmen der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, also seiner Instandhaltung- und Instandsetzung, betrifft, ist wiederum die Größe bzw. das zur Verfügung stehende Finanzvolumen der jeweils verwalteten Gemeinschaft von Bedeutung. Auch insoweit empfiehlt es sich, bereits in der Gemeinschaftsordnung für eine entsprechende Konkretisierung und Flexibilität zu sorgen. Wie bereits ausgeführt, können die in der Gemeinschaftsordnung insoweit getroffenen Regelungen von den Wohnungseigentümern im Beschlussweg abgeändert werden.

 
  "Der jeweilige Verwalter ist auch ohne entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ermächtigt, Erhaltungsmaßnahmen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag zu geben, soweit die Maßnahme im Einzelfall ein Kostenvolumen von ____ EUR nicht überschreitet. Die Maßnahmen dürfen insgesamt ___ EUR im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. So der Verwalter von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist der Verwaltungsbeirat unverzüglich und die Wohnungseigentümer anlässlich der Eigentümerversammlung in Kenntnis zu setzen. Die Wohnungseigentümer können diese Verwalterbefugnis durch Beschluss auf Grundlage von § 27 Abs. 2 WEG abändern, aufheben oder erweitern."

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