Der teilende Eigentümer war vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 zur Verwalterbestellung in der Gemeinschaftsordnung berechtigt.[1] Nach neuer Rechtslage geht die überwiegende Meinung davon aus, dass dies nicht mehr möglich ist, weil die Möglichkeit der Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters nach § 26 Abs. 1 WEG nicht ausgeschlossen werden kann, was § 26 Abs. 5 WEG anordnet. Einer Bestellung des Verwalters in der Gemeinschaftsordnung bedarf es aber ohnehin vor dem Hintergrund nicht, als die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher entsteht. Sie besteht dann zunächst lediglich aus einer Person, nämlich dem teilenden Eigentümer. Dieser hat nun die Möglichkeit in einer Ein-Personen-Versammlung einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters zu fassen.

Auch hier hat der teilende Eigentümer die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 HS 2 WEG zu beachten, wonach

der Bestellungszeitraum im Fall der Erstverwalterbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums 3 Jahre nicht übersteigen darf. Da die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG unabdingbar ist, kann die Erstverwalterbestellung also auch nicht in der Gemeinschaftsordnung für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Hintergrund ist die fünfjährige Verjährungsfrist der Mängelansprüche der Wohnungseigentümer. Mit der Begrenzung der Erstverwalterbestellung soll ein Gleichlauf von Bestellzeitraum und Gewährleistungsfrist vermieden werden, die 5 Jahre beträgt. Tatsache ist jedenfalls, dass sich entweder der Bauträger als teilender Eigentümer selbst oder aber ein zumindest ihm nahestehendes Unternehmen zum Erstverwalter bestellt.

Die Wiederbestellung des Erstverwalters ist selbstverständlich möglich. Im Fall der Wiederbestellung kann dann auch der "volle" Bestellungszeitraum von 5 Jahren ausgeschöpft werden.

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