Auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist zwar Paradebeispiel für eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG, dennoch spricht nichts dagegen, eine solche bereits in der Gemeinschaftsordnung zu statuieren. Entsprechendes gilt für ein Verbot von Sammelüberweisungen.

Da insoweit regelmäßig Sonderhonorare zugunsten des Verwalters im Verwaltervertrag vereinbart werden, sollte bereits ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung geregelt sein, dass derartige Sonderhonorare verursacherbezogen vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind, der am Lastschriftverfahren nicht teilnimmt bzw. Sammelüberweisungen tätigt.

 

Regelung im Verwaltervertrag nicht ausreichend

Auch wenn im Verwaltervertrag selbst geregelt ist, dass entsprechende Sonderhonorare vom verursachenden Wohnungseigentümer zu tragen sind, ist allein diese Regelung im Verwaltervertrag für die Wohnungseigentümer untereinander nicht bindend.[1] Wenn nicht wenigstens ein Beschluss im Hinblick auf eine verursacherbezogene Kostenverteilung gefasst wurde, bleibt allein die Eigentümergemeinschaft Schuldnerin des Sonderhonorars.

 
 

"Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für die laufenden monatlichen Hausgeldvorschüsse, etwaigen sich aus der jeweiligen Jahresabrechnung ergebenden Nachschussforderungen der Gemeinschaft und etwaiger Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erteilen. Alle Lastschrifteinzüge erfolgen ausschließlich auf das Gemeinschaftskonto. Für den Fall, dass Wohnungseigentümer nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird als Ausgleich für den Mehraufwand des Verwalters im jeweiligen Verwaltervertrag ein Sonderhonorar geregelt, dessen Höhe im Verwaltervertrag festgesetzt wird. Mit dem Sonderhonorar wird verursacherbezogen der Wohnungseigentümer im Rahmen seiner jeweiligen Jahreseinzelabrechnung belastet, der den Mehraufwand durch Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren verursacht hat."

"Wohnungseigentümer, die Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten innerhalb dieser Wohnungseigentumsanlage sind, haben sämtliche Zahlungen jeweils für jede der Sondereigentumseinheiten getrennt zu leisten. Eine Sammelüberweisung ist unzulässig. Für den Fall, dass Wohnungseigentümer dennoch entsprechende Sammelüberweisungen vornehmen, wird je Überweisungsvorgang eine Mehraufwandspauschale zugunsten des Verwalters im jeweiligen Verwaltervertrag geregelt. Die entsprechende Belastung mit der Mehraufwandspauschale erfolgt wiederum im Rahmen der jeweiligen Jahreseinzelabrechnung des mehraufwandsverursachenden Wohnungseigentümers."

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