Nicht für sämtliche Arten von Betriebs- und Verwaltungskosten ist der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sinnvoll. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungskosten, die unabhängig von der Größe der Sondereigentumseinheit oder ihrer Miteigentumsanteile in aller Regel in gleicher Höhe für jede Einheit entstehen. Bei Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten sind darüber hinaus die zwingenden Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten.

 
  "Die Verteilung der nicht verbrauchsbezogen abrechenbaren Betriebskosten erfolgt mit Ausnahme der Kosten des Kabelempfangs nach Miteigentumsanteilen. Die Kosten des Kabelempfangs werden nach Sondereigentumseinheiten umgelegt. Verbrauchsbezogen abrechenbare Betriebskosten werden nach Verbrauch verteilt. Von den Heiz- und Warmwasserkosten werden 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Wohnfläche bei Wohnungseigentumseinheiten und Nutzfläche bei Teileigentumseinheiten umgelegt. Die Flächen sind in der Anlage zur Teilungserklärung vom ___ ausgewiesen. Die Verwaltungskosten werden nach Sondereigentumseinheiten umgelegt."

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