"Jeder Wohnungseigentümer hat dem Verwalter unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen, wenn eine Veräußerung seines Wohnungseigentums ansteht und den Erwerber mit Namen und Anschrift, den Besitzübergangszeitpunkt sowie – nach Kenntnis des Eigentumsumschreibungsdatums – auch den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung zu benennen. Sofern der veräußernde Wohnungseigentümer dem Erwerber bereits vor Eigentumsumschreibung die Sondereigentumseinheit übergibt bzw. sonst die Rechte eines Wohnungseigentümers einräumt (z. B. Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung in der Eigentümerversammlung), hat er auch dieses dem Verwalter in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge