In der Praxis entstehen immer wieder vermeidbare Probleme hinsichtlich des Unterschriftenerfordernisses des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG, wenn weder der Verwaltungsbeiratsvorsitzende noch sein Stellvertreter an der Wohnungseigentümerversammlung teilgenommen haben. Für diesen Fall sollte die Gemeinschaftsordnung eine Lösung bieten.

 
  "In Ergänzung von § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG vereinbaren die Wohnungseigentümer, dass die Niederschrift über die Eigentümerversammlung neben dem Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer auch von einem anwesenden Mitglied des Verwaltungsbeirats unterzeichnet werden kann, soweit der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats und sein Stellvertreter mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen können. Sollte kein Mitglied des Verwaltungsbeirats in der Wohnungseigentümerversammlung anwesend oder ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt sein, genügt die Unterschrift eines weiteren Wohnungseigentümers."

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