Das Wohnungseigentumsgesetz regelt den Fall der Vertretung von Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung nicht. Grundsätzlich kann sich der Wohnungseigentümer daher von jedem Dritten in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen. Er kann dabei auch mehrere Vertreter bevollmächtigen.[1] Zwar können mehrere Vertreter das Stimmrecht nur einheitlich ausüben, so sie gleichzeitig an der Versammlung teilnehmen. Um aber ausufernde Redebeiträge zu verhindern und auch eine überschaubare Wohnungseigentümerversammlung zu ermöglichen, sollte in der Gemeinschaftsordnung klargestellt sein, dass jeder Wohnungseigentümer nur eine Person mit ihrer Vertretung bevollmächtigen kann. Des Weiteren sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass entweder nur der Wohnungseigentümer oder nur der Vertreter ein Anwesenheits- und Stimmrecht hat. Ist also der Wohnungseigentümer anwesend, verliert der Bevollmächtigte sowohl Stimm- als auch Teilnahmerecht.

 
  "Jeder Wohnungseigentümer kann sich durch eine beliebige dritte Person vertreten lassen. Stets kann lediglich ein Vertreter bestimmt werden. Der Vertreter hat dem Versammlungsleiter unaufgefordert eine Vollmacht in Textform vorzulegen. Kann der Vertreter eine Vollmacht nicht nachweisen, so hat er weder ein Stimm- noch ein Teilnahmerecht an der Versammlung. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Vertreter auch der Wohnungseigentümer persönlich anwesend ist."

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