Das gesetzliche Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 WEG kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden.

Das gesetzliche Kopfstimmrecht, wonach jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Anzahl der in seinem Eigentum stehenden Objekte und unabhängig von der Höhe der Miteigentumsanteile eine Stimme hat, verhindert bereits im Keim ein etwaiges majorisierendes Stimmverhalten. Andererseits ist nicht ganz einzusehen, warum ein Wohnungseigentümer, der einer größeren Kostenbelastung ausgesetzt ist, nicht auch entsprechend seine Interessen vertreten können soll.

Aus diesseitiger Sicht ist ein Stimmprinzip, das sich nach der Höhe der Miteigentumsanteile bemisst, ebenfalls gerechter als das sog. Objektprinzip, das sich nach der Anzahl der Sondereigentumseinheiten richtet: Stehen in einer Wohnanlage ggf. mehrere Einzimmer-Appartements im Eigentum eines Wohnungseigentümers, die insgesamt eine Höhe von Miteigentumsanteilen repräsentieren, die mit anderen Sondereigentumseinheiten vergleichbar sind, ist wiederum nicht einzusehen, warum den Stimmen eines solchen Wohnungseigentümers ein größeres Gewicht zuzumessen ist, als den übrigen Wohnungseigentümern.

 
  "Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers richtet sich nach der Höhe seiner Miteigentumsanteile. Stehen Miteigentumsanteile mehreren Personen gemeinschaftlich zu, können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben."

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