Entgegen eines höchst praktischen Bedürfnisses enthalten Gemeinschaftsordnungen regelmäßig keine Bestimmungen darüber, wie im Fall des Fehlens eines Verwalters und Verwaltungsbeirats die missliche Situation vermieden werden kann, dass entweder alle Wohnungseigentümer zur Versammlung einberufen müssen oder sich ein Wohnungseigentümer gerichtlich ermächtigen lassen muss.

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht die Bestimmung des § 24 Abs. 3 WEG vor, dass Eigentümerversammlungen auch von einem entsprechend durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden können. Allerdings bedarf es zur entsprechenden Beschlussfassung wiederum der Durchführung einer Eigentümerversammlung oder aber eines allstimmigen Beschlusses im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG. Um für unvorhersehbare Fälle einer Verwalterlosigkeit und auch des Fehlens eines Verwaltungsbeirats Vorsorge zu treffen, sollte die Gemeinschaftsordnung eine Verpflichtung zur Bestimmung eines zur Einberufung von Eigentümerversammlungen ermächtigten Wohnungseigentümers vorsehen.

 
  "In der ersten Wohnungseigentümerversammlung ist ein nach § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen ermächtigter Wohnungseigentümer zu bestimmen für den Fall des Fehlens eines Verwalters und eines Verwaltungsbeirats oder für den Fall ihrer pflichtwidrigen Weigerung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Voraussetzung ist, dass sich ein Wohnungseigentümer bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen."

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