Verbreitet finden sich in Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen Auflistungen der Sondereigentumsbereiche. Wie bereits ausgeführt können jedoch Bereiche des Gemeinschaftseigentums auch nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden. Entsprechende Auflistungen in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung haben daher in aller Regel lediglich deklaratorischen Charakter. Sondereigentum sind:

  • Fußbodenbelag und Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume
  • Nichttragende Zwischenwände
  • Wandputz und Wandverkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit putztragende Wände nicht zum Sondereigentum gehören
  • Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume
  • Alle innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume befindlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände
  • Wasserleitungen ab der im Sondereigentum befindlichen Absperrvorrichtung
  • Versorgungsleitungen für Gas und Strom von der Abzweigung für Zähler
  • Vor- und Rücklaufleitungen und Heizkörper der Zentralheizung ab der im Sondereigentum befindlichen Absperrvorrichtung
  • Sondereigentum kann auch an Außenbereichen des gemeinschaftlichen Grundstücks bestehen. So kann an Stellplätzen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG Sondereigentum begründet werden. Weiter kann nach § 3 Abs. 2 WEG das Sondereigentum auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks unter der Voraussetzung erstreckt werden, dass die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache darstellen.
 
Achtung

Erhaltungsrücklage gehört nicht den Wohnungseigentümern

Die Erhaltungsrücklage ist nicht dem Vermögen der Wohnungseigentümer, sondern gemäß § 9a Abs. 3 WEG dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, also dem Gemeinschaftsvermögen zugeordnet. Der einzelne Wohnungseigentümer verfügt über keinen bestimmbaren Anteil an der Erhaltungsrücklage.[2]

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