BMF, 25.09.1991, IV B 4 - S 0171 - 50/91

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gemeinnützigkeit von Angiervereinen, die bisher durch Ländererlasse geregelt war, ab 1.1.1992 folgendes:

Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können auch weiterhin unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i.S. des § 52 AO anerkannt werden.

Ihre Tätigkeit ist im wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestands in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie auf die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S. des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.

Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen (teilweise wird versucht, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen - wie etwa als "Tombolafischen" oder "Hegefischen" -, um so behördliche Verbote zu unterlaufen, vgl. Tierschutzbericht 1991, BT-Drucks. 12/224 S. 36).

Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Genehmigung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen öffentlichen Körperschaft (z. B. Gemeinde). Die Vereine pachten deshalb Flußläufe, Talsperren und Seen, um ihren Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern das Fischen und Angeln zu ermöglichen.

Damit ist notwendigerweise die Ausgabe von Angelkarten verbunden. Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

 

Normenkette

AO § 52

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