OFD Frankfurt, 12.01.1999, S 0171 A - 110 - St II 12

Zu der Frage, ob Junggesellen- oder Burschenvereine, die das traditionelle Brauchtum einer bestimmten Region z.B. durch das Setzen von Maibäumen fördern, gemeinnützig sein können, wird folgende Auffassung vertreten:

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist die Förderung des traditionellen Brauchtums grundsätzlich als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen. Von dieser Gesetzesbestimmung werden alle Formen der Förderung des traditionellen Brauchtums umfaßt. Unter Brauchtum sind die traditionellen und landsmannschaftlichen Gebräuche und Verhaltensweisen zu verstehen. Hierzu gehört z.B. auch der Brauch des Mailehens, der für manche Regionen bis ins ausgehende 16. Jahrhundert überliefert ist.

Allerdings ist bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung dieser Vereine besonders darauf zu achten, daß die Förderung der Geselligkeit nicht im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht.

Nicht als gemeinnützig anzusehen sind dagegen Vereine, deren Hauptzweck die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten ist (z.B. Kirmes, Kärwa, Kerb, Schützenfest). Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltungen schon seit langer Zeit regelmäßig stattfinden.

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 4

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