(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

 

(2) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2Im Rahmen des Jahresabschlusses ist durch Bereinigung sicherzustellen, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen verwendet werden. 3§ 86 Absatz 2 gilt entsprechend.[1] [Bis 30.12.2023: Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung.]

 

(3)[2] Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so bedarf der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(4)[3] Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2025 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.

[1] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Abs. 3 angefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[3] Abs. 4 angefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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