(1) 1Die Gemeinde bildet

 

1.

eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und

 

2.

eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

2Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.

 

(2) Die Gemeinde bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge