(1) 1Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. 2In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. 3Im Übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend. 4Die Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen von unerheblicher Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses.

 

(2) 1Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

 

(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(5) 1Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Abschreibungen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen. 2Absatz 1 findet hierbei keine Anwendung.

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