(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat

 

1.

die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vorzubereiten; bei der Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses soll sie oder er die Ausschüsse des Rates beteiligen,

 

2.

die Beschlüsse des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte auszuführen und die ihr oder ihm vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen,

 

3.

über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der sonstigen in § 5 Abs. 2 genannten Aufgaben sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,

 

4.

Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), zu erfüllen,

 

5.

Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist,

 

6.

die nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

 

(2[1]) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung. 2Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.

 

(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuss und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. 2Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet sie oder er dem Rat alsbald. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. 4Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichten. 5Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. 6Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll zu diesem Zweck Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebiets durchführen. 7Das Nähere regelt die Hauptsatzung. 8Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. 9Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

 

(4) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 61 Abs. 6 zu unterrichten.

[1] Die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister sowie eine Landrätin oder einen Landrat, die oder der nach dem 31. Oktober 2011 das 68. Lebensjahr vollendet, findet abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung nicht statt. (Quelle: Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17.12.2010, Nds. GVBl. Nr. 31/2010, S. 576, 620)

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