(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über

 

1.

den Inhalt

 

a)

des Haushaltsplans,

 

b)

der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und

 

c)

des Investitionsprogramms,

 

2.

die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,

 

3.

die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

 

4.

die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen,

 

5.

die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,

 

6.

die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden,

 

7.

die Geldanlagen und ihre Sicherung,

 

8.

den getrennten Ausweis des Verwaltungsvermögens und des realisierbaren Vermögens in der Vermögensrechnung und der Bilanz sowie die Bewertung der Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit dem Veräußerungswert in den Fällen, in denen die Gemeinde bis zum 31. Dezember 2005 in ihrer Haushaltsführung einen getrennten Nachweis von Verwaltungsvermögen und realisierbarem Vermögen beschlossen hat,

 

9.

die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

 

10.

den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,

 

11.

die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; bestimmt werden kann, dass im Rahmen von vorgegebenen Kassensicherheitsstandards örtliche Dienstanweisungen zu erlassen sind,

 

12.

den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen[1] und die Prüfung der Eigenbetriebe, wobei für Eigenbetriebe unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze des Versorgungs- oder Einzugsbereichs oder mit ansonsten nur geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinde deren Freistellung von diesen Vorschriften vorgesehen werden kann,

 

13.

die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen,

 

14.

die Zuständigkeiten für die Prüfung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht nach § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebiets dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens und die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,[2] [Bis 19.05.2009: sowie]

 

15.

die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, und zwar auch in Bezug auf die Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz sowie auf die Bilanz sowie deren Fortführung,[3] [Bis 19.05.2009: .]

 

16.

[4]das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

 

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung

 

1.

regeln, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

 

2.

die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen regeln und

 

3.

die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln.

 

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.

 

(4) 1Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. 2Die Gemeinden sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 20.05.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 20.05.2009.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 20.05.2009.
[4] Nr. 16 angefügt durch Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 20.05.2009.

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