(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
1. |
den Inhalt
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2. |
die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, |
3. |
die Veranschlagungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
4. |
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme, Verwendung und Auflösung von Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen, |
5. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände, |
6. |
die Erfassung, die Bewertung und den Nachweis der Schulden, |
7. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
9. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
10. |
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen, |
13. |
die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen, |
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung
2. |
die Einrichtung von Zahlstellen und Geldannahmestellen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen regeln und |
3. |
die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln. |
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.
(4) 1Die Landesstatistikbehörde stellt einen Kontenrahmen und einen Produktrahmen auf und benennt die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien. 2Die Gemeinden sind zur Verwendung der Buchführungshilfen nach Satz 1 verpflichtet.
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