(1) Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 können abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.

 

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln. 2Es kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Arten von Einrichtungen wirtschaftlich selbständig zu führen sind.

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