(1) 1Entscheidungen der Gemeinde über
1. |
die Errichtung, die Übernahme oder die wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens, |
2. |
die Gründung einer Gesellschaft, die erstmalige Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die wesentliche Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft, |
3. |
den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Genossenschaft, |
4. |
Rechtsgeschäfte im Sinne des § 124 Abs. 1 |
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. 2Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Abs. 1 gilt für Entscheidungen über mittelbare Beteiligungen im Sinne von § 122 Abs. 5 entsprechend.
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