(1)[1] Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Bis 03.12.2019:

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.

 

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss sonstiger Verträge sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

[1] Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung haushalts- und vergaberechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 04.12.2019.

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