(1) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). 3Eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) ist zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. 4Abweichungen von der linearen Abschreibung sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.

 

(2) 1Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die [Bis 31.12.2009: vollen] [1] Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. 2Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die [Bis 31.12.2009: vollen] [2] Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.

 

(3) Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist § 6 Abs. 2a des Einkommenssteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(4) 1Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 können bei Vermögensgegenständen, für die bereits im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde Abschreibungen angesetzt worden sind, die Abschreibungen mit unveränderten Abschreibungssätzen fortgeführt werden.

 

(5) 1Wird durch eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.

 

(6)[3] 1Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. 2Sie können bei Finanzanlagen vorgenommen werden, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesen am Abschlussstichtag beizulegen ist. 3Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.

Bis 31.12.2009:

(6) 1Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. 2Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. 3Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.

 

(7) Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Grund und Boden durch die Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen können außerplanmäßige Abschreibungen bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände linear auf den Zeitraum verteilt werden, in denen die Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt werden.

 

(8)[4] Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt.

Bis 31.12.2009:

(8) 1Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine dauernde Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens nicht mehr bestehen, so kann der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. 2Zuschreibungen sind im Anhang zu erläutern.

 

(9)[5] 1Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens nicht mehr bestehen, so kann der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. 2Zuschreibungen sind im Anhang zu erläutern.

Bis 31.12.2009:

(9) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt.

 

(10) Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von den Absätzen 3 und 4[6] [Bis 28.10.2010: Absatz 4] die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden.

[1] Gestrichen durch Lan...

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