Der BGH gibt der GEMA recht. Wenn der Betreiber von Ferienwohnungen von ihm empfangene Rundfunk- und Fernsehsignale zeitlich, vollständig und unverändert an die Empfangsgeräte in die Wohnungen weiterleitet, ist dies eine öffentliche Wiedergabe i. S. v. § 15 Abs. 3 UrhG, die vergütungspflichtig ist.

Insbesondere ist das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Dieses setzt eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und "recht viele Personen" voraus.

Weil sich das Angebot von Ferienwohnungen an einen unbegrenzten Adressatenkreis richtet und jedermann eine der Ferienwohnungen anmieten kann, ist der Adressatenkreis nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, sondern unbestimmt. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Ferienwohnungen – wie vom Anbieter eingewandt – überwiegend an Stammgäste vermietet würden. Ähnlich wie bei Hotelgästen, Patienten eines Krankenhauses oder einer Kureinrichtung haben die Mieter von Ferienwohnungen typischerweise keine Beziehungen untereinander, die über zufällige Bekanntschaften hinausgehen.

Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Bei einem Angebot von 8 Ferienwohnungen, die jeweils von mehreren Personen bewohnt werden können, ist diese Schwelle jedenfalls überschritten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnungen tatsächlich alle durchgehend belegt sind.

 
Hinweis

Zusatzwissen

Anders als der Betreiber der Ferienwohnungen im vorliegenden Fall müssen Wohnungseigentümergemeinschaften für die Weiterleitung von Fernseh- und Rundfunksignalen in die einzelnen Wohnungen keine GEMA-Gebühren zahlen. Die Weiterleitung innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage ist keine öffentliche Wiedergabe, so der BGH im Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14, sondern eine Wiedergabe in einem kleinen, privaten Kreis.

Für das bloße Bereitstellen von Radio- und Fernsehgeräten mit Zimmerantenne fallen ebenfalls keine GEMA-Gebühren an, so der BGH (Urteil v. 17.12.2015, I ZR 21/14). Mangels Weiterleitung des Radio- und Fernsehsignals über eine Verteileranlage liege keine öffentliche Wiedergabe vor.

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