Kommentar

Im Gegensatz zur außerordentlichen unbefristeten Kündigung treten die Wirkungen einer außerordentlich befristeten bzw. ordentlichen Kündigung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Zwar können die Folgen einer Kündigung nicht einseitig widerrufen oder zurückgenommen werden; den Parteien steht es indes frei, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch eine einverständliche Vereinbarung aufzuheben bzw. zu beseitigen.

Darin ist nur dann die Fortsetzung des bereits gekündigten Mietvertrags zu sehen, wenn die Vereinbarung vor Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. vor Eintritt der Folgen der Kündigung, geschlossen wird. Der gekündigte Vertrag bleibt dann zu den bisherigen Bedingungen unverändert in Kraft. Sofern die Parteien jedoch nach Wirksamwerden der Kündigung eine entsprechende Vereinbarung schließen, ist darin der Abschluß eines neuen Mietvertrags zu sehen. Da der alte Vertrag nicht weiterbesteht , ist – entsprechend § 566 BGB – der neue Abschluß schriftlich niederzulegen, wenn das Vertragsverhältnis für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden soll. Das Schriftformerfordernis gilt selbständig für jedes längerfristig abgeschlossene Mietverhältnis, so auch für die vorliegende Vereinbarung über die Beseitigung der Kündigungsfolgen ( Mietvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.1998, XII ZR 195/96

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