Kommentar

Eine Betriebsvereinbarung sah u. a. vor, daß Gehälter i. d. R. jährlich daraufhin überprüft werden, ob eine allgemeine Gehaltsanpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und der wirtschaftlichen Lage vorzunehmen ist. Nachdem die Gehälter mehrere Jahre hintereinander regelmäßig um denselben Prozentsatz erhöht wurden, mußte diese Erhöhung aufgrund von Absatzschwierigkeiten später eingestellt werden. Daraufhin klagte ein Angestellter auf Gehaltserhöhung. Er begründete den Anspruch vor allem damit, dieser sei durch eine entsprechende betriebliche Übung infolge der regelmäßigen Gehaltserhöhungen der vorangegangenen Jahre entstanden. Die Klage wurde vom BAG zurückgewiesen. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und aller Begleitumstände schließen können, ihnen solle eine bestimmte Leistung auf Dauer gewährt werden, mit der Folge, daß hieraus ein vertraglicher Anspruch auf die üblich gewordenen Leistungen entsteht. Der Arbeitgeber kann aber verhindern , daß die Stetigkeit eines bestimmten Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entfaltet, indem er klar und unmißverständlich einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Der Arbeitgeber hatte mit den jährlichen Gehaltserhöhungen und den diesbezüglichen Mitteilungen nur die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebende Verpflichtung zur Gehaltsüberprüfung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung, umgesetzt. Daraus konnte jedoch keine betriebliche Übung auf eine automatische jährliche Gehaltserhöhung abgeleitet werden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 16.09.1998, 5 AZR 598/97

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