(1)[1] 1Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. 2Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

 

1.

Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

 

2.

Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat; dazu gehören insbesondere

 

a)

Hygienevorschriften,

 

b)

Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

 

c)

Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,

 

3.

Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

3Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. 4Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Beschäftigten

 

1.

entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu allen dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten durchführen, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und

 

2.

in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.

Vom 09.03.2007 bis 25.10.2007:

(1) 1Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. 2Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2.

Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. 2Dazu gehören insbesondere

a)

Hygienevorschriften,

b)

Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

c)

Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,

3.

Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

3Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Beschäftigten

1.

Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen, und

2.

in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.

Bis 08.03.2007:

(1) 1Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. 2Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.

Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2.

Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. 2Dazu gehören insbesondere

a)

Hygienevorschriften,

b)

Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

c)

Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,

3.

Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

3Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. 4Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Beschäftigten

1.

Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen, und

2.

in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.

 

(2)[2] 1Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. 2Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt wer...

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