Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.

[1] § 11 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV). Anzuwenden ab 01.01.2007.

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